Satzung unseres Trägervereins Affentheater e.V.

Fassung vom Juni 2014

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Affentheater e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die theoretische Förderung und praktische Durchführung pädagogischer Arbeit mit Kindern.
  2. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks soll eine von den Eltern selbstverwaltete Kindertagesstätte unter der Trägerschaft des Vereins unterhalten werden. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kindertagesstätte und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern. Gemäß dem Charakter einer Elterninitiativkita ist die aktive Mitarbeit der Eltern im Kitaalltag erforderlich (z.B. bei Putz-, Einkaufs-, Kochdienst, Verwaltung usw.).

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Erziehungspersonal sowie der vom Vorstand evtl. bestellte Geschäftsführer erhalten vertraglich vereinbarte Lohnzahlungen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern und dieser Satzung zustimmen. Eltern, deren Kinder in der Einrichtung des Vereins betreut werden, haben einen Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt.
  2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Es soll dem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, seinen Verstoß gegen die Satzung zu korrigieren.
  5. Der Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages. 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, der 2 Kassenprü- fer, die Entlastung des Vorstandes, legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und bestimmt die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der aktiven Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/10 sämtlicher Mitglieder des Vereins, unter Angabe von Gründen, vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorstand und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen. Beschlüsse werden – abgesehen von den in § 9 und § 10 genannten Fällen – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit muss neu beraten werden.
  4. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder. Fördermitglieder haben ein Stimmrecht ausschließlich in Bezug auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge und bei Satzungsänderungen. 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorstand
    • dem  2. Vorstand
    • der/dem KassenwartIn.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vereinsmitglied erklärt sich bereit, bei Bedarf für den Vorstand zu kandidieren. Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
  3. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich nach außen vertreten.
  4. Grundsätzlich führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit hinsichtlich der organisatorischen und finanziellen Abwicklung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
  4. Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Versorgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.